Der türkische Terminus Technicus für den Ehrenmord heißt ‘Namus cinayeti’ – Über den Ehrbegriff bei sog. Ehrenmorden

ÜBER DEN EHRBEGRIFF BEI DEN SOGENANNTEN EHRENMORDEN.

11. Februar 2020, ein Beitrag von Giardano Brunello.

Immer wieder hören oder lesen wir über entsetzliche Tötungsdelikte, die im deutschen Sprachgebrauch als sogenannte „Ehrenmorde“ bezeichnet werden. Der jeweilige Täter ist in aller Regel ein männlicher Blutsverwandter des meist weiblichen Opfers. Auch Männer können Opfer solcher Delikte sein, insbesondere homosexuelle Männer. Zwar kommen „Ehrenmorde“ in unterschiedlichen Kulturen vor. Die überwiegende Mehrheit solcher Taten wird jedoch – zumindest im europäischen Kontext – von Muslimen begangen.

Es ist für einen modernen Menschen in Europa, der in Anbetracht solcher Taten völlig zu Recht entsetzt ist, oft nicht nachvollziehbar, dass ein Täter für seine grauenvollen Tat Gründe der „Ehre“ geltend macht. In erster Linie hat das damit zu tun, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der Schwere der Tat und einem solchen Tatmotiv wahrgenommen wird, was natürlich unstrittig ist. Dass viele Täter sich sogar zu ihrem Nachteil im Strafverfahren auf die „Ehre“ berufen, führt zudem zur Annahme, dass bei diesen wohl ein besonders stark ausgeprägter Stolz vorhanden sei, was in vielen Fällen sicherlich auch zutrifft. Nichtsdestotrotz können solche Fälle mit der Heranziehung des deutschen Ehrbegriffs nicht wirklich erfasst werden. Auch meint der Täter etwas ganz anderes, wenn er sich auf die „Ehre“ beruft. Im Übrigen besteht das identische Problem auch im Englischen (honor killing), im Französischen (meurtre pour l’honneur) und wohl auch in anderen in Europa gesprochenen Sprachen.

Wesentlich hilfreicher für das Verständnis des Begriffs ist die türkische Sprache. Das moderne Türkisch hat seine Wurzeln einerseits in einer Turksprache, die von Zentralasien in die heutige Türkei durch Zuwanderung importiert wurde. Nebst dem beinhaltet sie sehr viele Ausdrücke, die entweder aus dem Arabischen oder dem Persischen stammen. Ferner gibt es im Türkischen viele Begriffe, die europäischen Sprachen entnommen wurden wie beispielsweise buket (Blumenstrauss, aus dem französischen bouquet) oder palyaço (Clown, aus dem italienischen pagliaccio) und natürlich zahlreiche technische Ausdrücke, die mehr oder weniger international sind (telefon, otobüs, biyoloji, futbol). Der türkische Begriff onur kommt etymologisch aus dem Französischen (honneur, was wiederum vom Lateinischen honor stammt) und bedeutet genau das, was ein Europäer normalerweise unter dem Ausdruck „Ehre“ versteht. Dann gibt es den Terminus şeref, der aus der arabischen Sprache stammt (sharaf). Şeref und onur werden von sehr vielen Türkischsprachigen als Synonyme verwendet. Aus meinem Sprachgefühl heraus (ohne dabei streng zu unterscheiden) würde ich onur als das innere Ehrgefühl bezeichnen und şeref eher als eine Art von aussen wahrgenommene Ehre, womit insbesondere das Ansehen der betreffenden Person angesprochen wird. Was von diesen beiden Begriffen umschrieben wird, entspricht dem in Europa geltenden Ehrbegriff. Diese „Ehre“ wird in Europa sowohl zivil- als auch strafrechtlich geschützt.

Wenn ein türkischer Muttersprachler von „Ehrenmorden“ spricht, verwendet er jedoch weder das Wort onur noch den Ausdruck şeref. Vielmehr kommt ein drittes Wort ins Spiel: Namus. So lautet der türkische Terminus Technicus für den Ehrenmord namus cinayetiNamus hat im Gegensatz zu onur und şeref, die nahezu das Gleiche bedeuten oder gar als Synoyme betrachtet werden können, eine weitergehende Bedeutung. Bevor ich näher auf den Namus-Begriff eingehe, möchte ich bereits hier festhalten, dass bei einem sog. „Ehrenmord“ keinerlei Zusammenhang zum im modernen Europa geltenden Ehrbegriff besteht. Ich würde sogar behaupten, dass die Bezeichnung „Ehrenmord“ irreführend ist.

Bei namus (vom Arabischen al-namus al-akbar, „er ist im Besitze höchster Geheimnisse“, wohl ursprünglich aus dem griechischen Begriff nomos) handelt es sich im engeren Sinne und in erster Linie um die sexuelle Unberührtheit der weiblichen Familienmitglieder, d.h. dass diese als Jungfrauen in die Ehe gehen, in dieser Ehe verbleiben, keine ausserehelichen Beziehungen pflegen und das damit verbundene Ansehen der Familie wahren, wobei männliche Familienmitglieder darüber wachen. Wenn namus verletzt wird, d.h. in erster Linie die sexuelle Unberührtheit eines weiblichen Familienmitglieds missachtet wird, bedeutet dies in gesellschaftlicher Hinsicht, dass auch das Ansehen aller anderen Familienmitglieder einen erheblichen Schaden nimmt oder gar zerstört wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das weibliche (oder aber das homosexuelle männliche) Familienmitglied getötet werden muss, damit der namus wiederhergestellt werden kann.

Ein Tötungsdelikt mit einem Zusammenhang zum namus ist selbstverständlich zu verurteilen und entsprechende Täter müssen die ganze Härte des Rechtsstaates zu spüren bekommen. Damit ist die Sache aber längst nicht erledigt. Die Leser sollen sich nun bitte die Frage stellen, was es eigentlich bedeutet, dass die männlichen Familienmitglieder auf die sexuelle Unberührtheit der weiblichen Familienmitglieder achten, dafür sorgen, dass eine Frau ihren Mann nicht verlässt, oder darauf schauen, dass kein Mann in der Familie sich zu seiner Homosexualität bekennt. Die Antwort zu dieser Frage lautet, dass es sich dabei um schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen handelt. Präziser ausgedrückt geht es um Eingriffe in das individuelle Recht der sexuellen Selbstbestimmung.

An dieser Stelle möchte ich eine wichtige Feststellung anbringen. Der namus, wofür gewisse Leute sogar zu töten bereit sind, andere wiederum für dessen Erhalt Gewalt anwenden oder erheblichen Druck ausüben, wird in unserer Rechtsordnung überhaupt nicht geschützt. Das war nicht immer so. Seit ungefähr den Siebziger Jahren sind in den europäischen Rechtsordnungen Sittlichkeitsdelikte, welche die Durchsetzung einer christlichen respektive kirchlichen Moralordnung dienten, mehrheitlich verschwunden, in einigen Staaten vollständig. Der sog. „Ehebruch“ wird schon lange nicht mehr bestraft. Männer und Frauen können mittlerweile problemlos in eheähnlichen Gemeinschaften leben, ohne dabei ans Heiraten zu denken. Dabei entspricht der voreheliche Geschlechtsverkehr dem Regelfall, weil es heute kaum jemanden mehr gibt, der mit einer Person verheiratet sein will, mit der er sich sexuell nicht versteht. Homosexuelle können sich zu ihrer ihnen angeborenen Sexualität nicht nur bekennen und diese ausleben. Sie können vielmehr die gewonnene sexuelle Freiheit an jährlichen Paraden zelebrieren, wobei auch Heterosexuelle an solchen Veranstaltungen teilnehmen und sich gemeinsam mit den Schwulen und Lesben amüsieren. Sehr wichtig zu erwähnen ist natürlich auch, dass Menschen in Europa schon seit einiger Zeit frei sind, ihre Partner selbst zu wählen und auch frei darüber zu entscheiden, solche Beziehungen zu beenden.

Was dazu kommt ist, dass in den heutigen europäischen Rechtsordnungen das Sexualstrafrecht im Wesentlichen genau das schützt, was ein “Beschützer” der Namusnormen angreift resp. sogar verletzt. Unser Sexualstrafrecht schützt – wenn man es auf einen Punkt bringen will – die vorerwähnte sexuelle Selbstbestimmung(der juristische Fachbegriff für das geschützte Rechtsgut wird in der Schweiz sexuelle Integrität bezeichnet). Mit anderen Worten schliesst unsere Rechtsordnung die Fremdbestimmung im Bereich der Sexualität aus. Selbst beim Schutz von Kindern und Jugendlichen in diesem Bereich geht es um diesen einen Grundsatz. Das Gesetz schützt Kinder und Jugendliche insbesondere vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene, weil aufgrund der Überlegenheit des Erwachsenen und wegen der fehlenden Urteilsfähigkeit des Kindes oder des Jugendlichen der Sexualakt fremdbestimmt ist, d.h. eine Ausnutzung dieser Überlegenheit darstellt und das in sexuellen Dingen unerfahrene Kind oder den Jugendlichen in seiner sexuellen Entwicklung stört. Auch bei einem Delikt wie dem Exhibitionismus geht es nicht darum, dass die Sittlichkeitsvorstellungen der Kirche geschützt werden, sondern vielmehr die unfreiwillige Konfrontation mit der Sexualität einer anderen Person. Zu erwähnen bleibt, dass nicht nur unser Strafrecht die sexuelle Selbstbestimmung schützt, sondern auch andere Gesetze und Prinzipien unserer Rechtsordnung. Ich verweise dabei lediglich auf den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Auch unsere Verfassungen schützen die sexuelle Selbstbestimmung. Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit, die in einem diametralen Widerspruch zur Namus-Ideologie und zur islamischen Sexualmoral steht. Hinzu kommt, dass diese Normen auch der verfassungsrechtlich garantierten Ehefreiheit widersprechen. Die Ehefreiheit beinhaltet das Recht, den Partner oder die Partnerin selbst auszusuchen, um mit dieser Person freiwillig in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben. Es ist nicht der Vater, der wie dies die Scharia vorschreibt, eine Ehe für die minderjährige Tochter zu arrangieren hat.

Der Staat ist verpflichtet, dass die Normen der Verfassung und deren Ziele auf dem gesamten Staatsgebiet ihre Wirkung entfalten. Daher ist der Staat aus meiner Sicht bereits aufgrund der Verfassung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch Musliminnen und andere vom Namus betroffene Personen in der Lage sind, ein sexuell selbstbestimmtes Leben zu führen. Dazu gehört beispielsweise auch, dass eine achtzehnjährige muslimische Marokkanerin oder Türkin mit ihrem deutschen oder italienischen Freund ohne weiteres vorehelichen Geschlechtsverkehr haben darf, ohne dass sich die Verwandtschaft einmischt oder gar überhaupt eine Meinung dazu hat. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Wahl des Ehepartners und beim Wunsch, sich von diesem zu trennen oder sich von diesem scheiden zu lassen, ohne dass dies lebensbedrohliche Konsequenzen hat, wie der Fall von Aynur Hatun Sürücü dies eindrücklich bestätigte. Da diese Rechte gegenwärtig nicht gewährleistet werden, ist der Staat meines Erachtens verpflichtet, spezifische staatliche Massnahmen zu treffen, um die Namus-Ideologie und die islamische Sexualmoral, aus der sie stammt, zu bekämpfen und deren Wirkung hier im Westen vollständig zu vereiteln. Besonders wirksam wären meines Erachtens auch migrationsrechtliche Konsequenzen wie etwa die Abschiebung von Personen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht anderer missachten und in dieses eingreifen. Mit anderen Worten geht es mir bei weitem nicht nur um strafrechtliche Massnahmen.

Meines Erachtens könnten die Folgen solcher Massnahmen nicht positiver sein. Einerseits werden damit insbesondere die Musliminnen von den Fesseln einer Parallelgesellschaft befreit und können ein selbstbestimmtes Leben führen. Das gilt selbstverständlich auch für homosexuelle Menschen. Andererseits zwingen solche Massnahmen Musliminnen und Muslime, die nach den Grundsätzen des Namus leben wollen, faktisch zur Auswanderung.

Originaltext: Freiheit oder Scharia Blog

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