Türkei – Auto mit deutschem Kennzeichen fahren. Geht das ?

Wenn Deutsche und Türken, die aus dem Ausland kommen, die türkischen Autopreise hören, stellen sie sich die Frage : “Warum nicht ein Auto aus D mitbringen ?”

Es gibt viele, die das auch realisieren. So habe ich Freunde, die gleich zwei Autos besitzen. Ist die Frist für ein Auto abgelaufen, fahren sie mit diesem über die Grenze nach Griechenland oder gleich nach Deutschland und kommen mit dem anderen Wagen in die Türkei. So geht es hin und her. Wer das machen darf und wie es funktioniert, hier die Mitteilung des türkischen Konsulats :

Unter dem Begriff unbezahlte Einfuhr von Gegenständen versteht man die Einfuhr von Gegenständen, die im Ausland ohne Devisentransferierung aus der Türkei mit Auslandseinkommen und Ersparnissen erworben wurden; für diese Gelder bestand kein Zwang in die Türkei transferiert zu werden. Zollfreie Einfuhr heißt nicht steuerfreier Import. Bei der Einfuhr sind Steuern in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zu entrichten.

Personen, die von der unbezahlten Einfuhr von Kraftfahrzeugen profitieren können, sind in vier Gruppen zu unterteilen:
• Personen, die mindestens 24 Monate im Ausland gewohnt haben und nun ihren gesetzlichen Wohnsitz endgültig in die Türkei verlegen; diese Personen dürfen in einem Kalenderjahr nicht mehr als 6 Monate in der Türkei verbracht haben (eine Frist von bis zu 45 Tagen in einem Kalenderjahr, die in der Türkei verbracht wurde, wird zur Wohnzeit im Ausland gerechnet),
• öffentliche Bedienstete, die durch Dekret zu einer nationalen oder internationalen Planstelle im Ausland versetzt sind, bei ihrer Rückkehr in die Türkei,
• Personen, die durch Einbürgerung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und ihren Wohnsitz in die Türkei verlegen (Personen, die durch Eheschliessung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben werden davon ausgeschlossen),
• Personen, die ein Kraftfahrzeug geerbt haben und deren Wohnsitz in der Türkei ist oder die bereits endgültig in die Türkei zurückgekehrt sind.
Kraftfahrzeuge, die zollfrei eingeführt werden können:

Es können nur Kraftfahrzeuge unbezahlt eingeführt werden, die ausser dem Fahrsitz bis zu 7 Sitze haben und die nur zum Transport von Personen benutzt werden können. Dazu gehören Automobile wie Kombiwagen, Sportwagen und andere Personenkraftwagen sowie Verkehrsmittel ohne Motor.

Für Kraftfahrzeuge, die eingeführt werden dürfen besteht eine Altersgrenze. Dementsprechend dürfen Fahrzeuge, die zollfrei eingeführt werden nicht älter als drei Jahre sein, wenn sie auf den Namen der betroffenen Person zugelassen werden (gemeint sind Erstzulassung und Baujahr). Als Beispiel: ein PKW, der im Jahre 2000 auf Ihren Namen zugelassen wird, darf kein älteres Baujahr haben als 1998. Kraft-fahrzeuge, die durch Erben übernommen werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Neu erworbene Kraftfahrzeuge dürfen nicht unmittelbar nach dem Erwerb eingeführt werden. Das einzuführende Kraftfahrzeug muss mindestens 6 Monate vor dem  Rückkehrdatum in die Türkei gekauft und auf den Namen der in die Türkei einführenden Person zugelassen worden sein.

Eine Zollfreie Einfuhr ist einer Familie, bestehend aus Ehefrau, Ehemann und deren Kindern unter 18 Jahren gestattet. Nicht jedes Familienmitglied darf je ein Fahrzeug einführen; eine Familie kann nur ein Fahrzeug einführen. Der Antrag auf Einfuhr eines Kraftfahrzeugs muss von Berechtigten gestellt werden, ein Ehepartner darf nicht im Namen des anderen das Fahrzeug einführen.
• Die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeugs muss innerhalb von 6 Monaten ab Rückkehrdatum des/der Berechtigten in die Türkei vorgenommen werden. Für Personen, die die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, gilt diese Frist ab dem Ausstellungsdatum eines Personalausweises auf ihren Namen. Bei einer Einfuhr aufgrund von Erbschaft beträgt die Frist 12 Monate ab Ausstellung des Erbscheins.
• Die Berechtigten dürfen, auch wenn sie alle Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen sollten, in den nächsten 5 Jahren nicht noch einmal ein anderes Kraftfahrzeug einführen.
• Die Fahrzeuge, die gemäß der Verordnung über die unbezahlte Einfuhr von Kraftfahrzeugen eingeführt werden, können nicht vor Ablauf einer 12-monatigen Frist vermietet, einem anderen übertragen oder verkauft werden. Ansonsten muss der Berechtigte die anfallenden Zollgebühren zahlen und wird ausserdem strafrechtlich verfolgt.
Steuern, die bei der Einfuhr entrichtet werden müssen:

Bei der zollfreien Einfuhr von Kraftfahrzeugen sind drei verschiedene Steuern zu entrichten: “Mehrwertsteuer”, “Zusatzsteuer beim Fahrzeugkauf” und “Steuer beim Fahrzeugkauf”.
• Die Steuersätze der Mehrwertsteuer und Zusatzsteuer beim Fahrzeugkauf, die entsprechend dem Wert des Fahrzeugs zu entrichten sind, richten sich nach dem Motorzylindervolumen des Fahrzeugs.
Es gelten folgende Steuersätze:

Motor Zylindersteuern Mehrwertsteuer Zusatzsteuern
Insgesamt Volumen (cc)
0-1600 25 % 12 % 37 %
1600-2000 25 % 18 % 40 %
über 2000 25 % 24 % 43 %

Bei der Berechnung der Steuern wird der CIF-Wert zugrunde gelegt. Der CIF-Wert wird wie folgt berechnet: Vom Kaufpreis des Neufahrzeugs wird die Mehrwertsteuer abgezogen, zu diesem Betrag werden die Transportkosten und der Versicherungsbetrag addiert. Aus der Summe werden für das erste Jahr nach dem Baujahr 20 % und für jedes weitere Jahr 15 % abgezogen. So wird der Wert eines Fahrzeugs am Einfuhrdatum berechnet.
• Bei der Einfuhr sind an das zuständige Finanzamt auch Fahrzeugkaufsteuern zu entrichten. Diese Steuern werden nach Zylindervolumen des Motors, Gewicht und Alter des Fahrzeugs bestimmt und werden jedes Jahr neu festgesetzt.
Die Fahrzeugkaufsteuern für das Jahr 2000 werden weiter unten aufgeführt.

Einfuhrformalitäten

Für die unbezahlte Einfuhr von Kraftfahrzeugen zuständige Zollbehörden;
•  Spezialzollamt für Kraftfahrzeuge zu Yesilköy-Istanbul,
•  Spezialzollamt für Kraftfahrzeuge zu Gebze,
•  Zollamt zu Izmir,
•  Zollamt für unbezahlte Einfuhren zu Ankara.
Bei den anderen Zollämtern werden die Formalitäten für die unbezahlte Einfuhr von Kraftfahrzeugen nicht durchgeführt. Zur unbezahlten Einfuhr von Kraftfahrzeugen müssen sich die Berechtigten mit folgenden Dokumenten an die zuständige Zollbehörde wenden:

a) Meldevordruck (zu erhalten beim Zollamt),

b) Reisepass oder Urkunden als Ersatz des Reisepasses,

c) Frachtbrief oder Einfuhrschein des Fahrzeugs,

d) Auslieferungs- und Empfangsbescheinigung,

e) Auszug aus dem Personenstandsregister,

f) eine Bestätigung der Wohnsitzverlegung, ausgestellt vom Generalkonsulat, nachdem der Berechtigte dem Konsulat folgende Dokumente vorgelegt hat: Bestätigung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle von Beziehern von Arbeitslosengeld oder -hilfe eine Bestätigung vom Arbeitsamt über die Einstellung der Zahlung dieser Gelder an die genannte Person, der Abmeldeschein, ausgestellt vom Einwohnermeldeamt, Bestätigung über die Einstellung von Einzahlungen an die Rentenkasse (wenn die/der Berechtigte noch in der Ausbildung ist, eine Bescheinigung über den Abbruch der Ausbildung),

g) Dokument über den Besitz des Wagens und Verkehrszulassungspapiere,

h) eine Bestätigung vom Ehepartner des/der Berechtigten , dass er vor Ablauf der 5-jährigen Frist keinen Antrag auf eine erneute Erlaubnis für die unbezahlte Einfuhr eines Kraftfahrzeugs stellen wird,

i) Erbschein, wenn die Einfuhr aufgrund einer Erbschaft vorgenommen wird,

j) Auszug aus dem Personenstandsregister und Einbürgerungsurkunde, wenn die Einfuhr wegen Einwanderung erfolgt,

k) Dienstbescheinigung für Bedienstete im öffentlichen Dienst.

Quelle

Kaltstart X - Das Buch von Ahmet Refii Dener

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